LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.12.2010
L 7 SB 56/06
Normen:
SGB VI § 236a; SGG § 109; SGB X § 48; SGB IX § 69; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1; VersMedV § 2; BVG § 30 Abs. 17;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 23.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 82/06

GdB bei psychischer Störung - Behinderungsgrad; psychische Erkrankung; depressive Störung; mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten; psychische Besonderheit; Krankheitswert; rückwirkende Feststellung; Vertrauensschutzregelung; Kontaktschwäche; Vitalitätseinbuße; Sozialphobie; Teilhabebeeinträchtigung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen L 7 SB 56/06

DRsp Nr. 2011/15871

GdB bei psychischer Störung - Behinderungsgrad; psychische Erkrankung; depressive Störung; mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten; psychische Besonderheit; Krankheitswert; rückwirkende Feststellung; Vertrauensschutzregelung; Kontaktschwäche; Vitalitätseinbuße; Sozialphobie; Teilhabebeeinträchtigung

1. Zur differenzierenden Einschätzung des Ausmaßes der psychischen Störung kann der Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./19.03.1998 - zitiert nach Rohr/Sträßer, A 180, Nr. 26.3, 65. Lfg. - Stand Juni 2000) herangezogenen werden. 2. Sofern keine wesentlichen Einschränkungen im beruflichen und/oder privaten Bereich erkennbar sind und auch keine fachärztliche Behandlung durchgeführt wird, liegen keine wesentlichen Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit vor, die eine Bewertung mit einem Grad der Behinderung von 30 rechtfertigen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 236a; SGG § 109; SGB X § 48; SGB IX § 69; SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 3; SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 1; VersMedV § 2; BVG § 30 Abs. 17;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Behinderungsgrades.