LAG Hamm - Urteil vom 16.09.2021
8 Sa 226/21
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 301 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 732/20

Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und SchlussurteilKein Betriebsübergang bei reduzierter Fortführung des Unternehmens

LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 226/21

DRsp Nr. 2022/3359

Gebot der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und Schlussurteil Kein Betriebsübergang bei reduzierter Fortführung des Unternehmens

1. Der Erlass eines Teilurteils ist zulässig, wenn die Klageanträge teilbar sind und keine Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung besteht. 2. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen. 3. Bei der Gesamtberücksichtigung ist festzustellen, dass bei reduzierten Betriebsmitteln und geringerer Mitarbeiterzahl sowie weniger genutzter Fläche kein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 17. Februar 2021 - 3 Ca 732/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 301 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das ursprünglich zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründete, von dieser gekündigte Arbeitsverhältnis infolge eines Betriebsübergangs mit der Beklagten zu 2) fortbesteht und diese deshalb zur Weiterbeschäftigung verpflichtet ist, was das Arbeitsgericht durch das mit dem Rechtsmittel angefochtene Teilurteil jeweils verneint hat.

1. 2. 3. 1. 2. 3.