BVerwG - Beschluss vom 19.08.2009
6 PB 20.09
Normen:
SAPersVG § 62 Abs. 5 S. 2; SAPersVG § 64 Abs. 2 S. 2; SAPersVG § 61 Abs. 1; SAPersVG § 61 Abs. 4; SAPersVG § 62 Abs. 7 S. 1 Hs. 1; SAPersVG § 67;
Fundstellen:
DÖV 2010, 447
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 5/07
VG Dessau, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 1/07

Gebrauchmachen der Dienststelle von ihrem Letztentscheidungsrech in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Sachentscheidungsfrist durch die Einigungsstelle

BVerwG, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 6 PB 20.09

DRsp Nr. 2009/21639

Gebrauchmachen der Dienststelle von ihrem Letztentscheidungsrech in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Sachentscheidungsfrist durch die Einigungsstelle

Die zuständige Dienststelle darf in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer von ihrem Letztentscheidungsrecht Gebrauch machen und die beabsichtigte Maßnahme durchführen, wenn die Einigungsstelle die für ihre Sachentscheidung vorgesehene Frist nach § 64 Abs. 2 Satz 2 SAPersVG hat verstreichen lassen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. April 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SAPersVG § 62 Abs. 5 S. 2; SAPersVG § 64 Abs. 2 S. 2; SAPersVG § 61 Abs. 1; SAPersVG § 61 Abs. 4; SAPersVG § 62 Abs. 7 S. 1 Hs. 1; SAPersVG § 67;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.