LAG Köln - Beschluss vom 11.12.2006
4 Ta 376/06
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1275/06

Gebühr für Vergleichsmehrwert;

LAG Köln, Beschluss vom 11.12.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 376/06

DRsp Nr. 2007/5842

Gebühr für Vergleichsmehrwert;

»1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG für Mehrwert eines Vergleichs (Anschluss an LAG Köln, 27.07.2006 - 7 Ta 419/05).«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

Gründe:

I. Die Kammer schließt sich der Entscheidung der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 27.07.2006 ( - 7 Ta 419/05 - ) an und gibt damit ihre in der Entscheidung vom 22.02.2005 ( - 4 Ta 30/05 - ) vertretbare Auffassung auf.

Die Kammer folgt dabei insbesondere der von Eicken in Gerold u. a. zu Nummer 1003, 1004 VV RVG Rn. 7 vertretenen Auffassung, dass durch die Ausnahme in Nummer 1003 VV RVG ("soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird") die Fälle erfasst sein sollen, in denen das Gericht nur als Beurkundungsorgan tätig werden soll und der Einigungsgegenstand nicht anhängig wird, wie es dann der Fall ist, wenn lediglich "der Vergleich" im PKH - Bewilligungsverfahren zu Protokoll gegeben werden soll. Die 7. Kammer hat in der zitierten Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass auch in einem solchen Falle der Vergleich nicht ohne Mitwirkung des Gerichts zustande kommt, weil das Gericht u. a. darauf zu achten haben wird, dass keine gesetzwidrigen Vergleichsinhalte protokolliert werden und Unklarheiten und Dunkelheiten des Vergleichstextes verhindert werden.