Autor: Kreutzfeldt |
Seit dem 01.07.2006 besteht die Verpflichtung des Anwalts, für eine Beratung oder die Erstellung eines Gutachtenseine Gebührenvereinbarung zu treffen. Rat ist die Empfehlung des Rechtsanwalts, wie sich der Mandant in einer bestimmten Situation verhalten sollte.21) Der Rat kann schriftlich - auch in elektronischer Form - oder mündlich - auch telefonisch - erfolgen. Da § 34 RVG lediglich die Gebühren, nicht jedoch die Auslagen erwähnt, können die Auslagen geltend gemacht werden, ohne dass es einer speziellen Vereinbarung bedarf. Die Vergütung umfasst sowohl die Gebühren als auch die Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG).
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