LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.08.2017
L 7 BK 6/17 B
Normen:
RVG § 14; BKKG § 6a;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BK 43/16

Gebührenfestsetzung nach dem RVGRahmengebührenSchwierigkeit der Rechtsmaterie im Vergleich zu anderen sozialrechtlichen StreitverfahrenRecht des Kinderzuschlags

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen L 7 BK 6/17 B

DRsp Nr. 2017/13599

Gebührenfestsetzung nach dem RVG Rahmengebühren Schwierigkeit der Rechtsmaterie im Vergleich zu anderen sozialrechtlichen Streitverfahren Recht des Kinderzuschlags

1. Für die Gebührenfestsetzung nach § 14 RVG ist es unbeachtlich, ob der Bevollmächtigte Allgemeinanwalt ohne sozialrechtliche Spezialkenntnisse oder auf sozialrechtliche Streitverfahren spezialisierter Anwalt ist. 2. Entscheidend für die Gebührenfestsetzung gem. § 14 RVG ist nicht die Qualifikation des Rechtsanwalts, sondern die Schwierigkeit der Rechtsmaterie im Vergleich zu anderen sozialrechtlichen Streitverfahren, für die die Rahmengebühren Anwendung finden. 3. Das Recht des Kinderzuschlags ist nicht "abgelegen".

Tenor

Die Beschwerde des Bevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2017 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14; BKKG § 6a;

Gründe

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen: