LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.10.2008
13 Ta 313/08
Normen:
GKG § 36; GKG-KV Vorbem. 8; GKG-KV Nr. 8210 Abs. 2; GKG-KV Nr. 8211;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, 10/8/9 Ca 1273/06 vom 04.07.2008,
ArbG Wiesbaden, 10/8/9 Ca 1273/06 vom 25.03.2008,

Gebührenprivilegierung bei vollständiger Beendigung des Rechtsstreits durch mehrere Beendigungstatbestände vor und nach streitiger Verhandlung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 13 Ta 313/08

DRsp Nr. 2009/16802

Gebührenprivilegierung bei vollständiger Beendigung des Rechtsstreits durch mehrere Beendigungstatbestände vor und nach streitiger Verhandlung

Wird ein Rechtsstreit durch Gebührenermäßigungstatbestände gemäß Teil 8 KV-GKG, die teils vor und teils nach streitiger Verhandlung angefallen sind, vollständig beendet, so ermäßigt sich die Verfahrensgebühr für den gesamten Rechtsstreit in analoger Anwendung des Satzes 2 der Anmerkung zu Nr. 8211 KV-GKG auf das 0,4-fache.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 4. Juli 2008 abgeändert und die Beschwerde der Klägerin vom 5. Mai 2008 gegen die Kostenrechnung des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. März 2008 - 10/8/9 Ca 1273/06 - zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 36; GKG-KV Vorbem. 8; GKG-KV Nr. 8210 Abs. 2; GKG-KV Nr. 8211;

Gründe:

I.