LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.09.2006
3 Ta 159/06
Normen:
GKG § 39 § 61 § 63 Abs. 2 ; ZPO § 3 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1939/06

Gebührenstreitwert bei Anträgen zu Entfernung und Widerruf einer Abmahnung - indizielle Wirkung von Wertangaben in Klageschrift - Addition der Streitwerte

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 3 Ta 159/06

DRsp Nr. 2006/27747

Gebührenstreitwert bei Anträgen zu Entfernung und Widerruf einer Abmahnung - indizielle Wirkung von Wertangaben in Klageschrift - Addition der Streitwerte

1. Auch der begehrte Widerruf einer Abmahnung ist (wie der Anspruch auf Herausnahme aus den Personalakten) vermögensrechtlicher Natur, denn er entstammt einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis und schützt in erster Linie nicht die absoluten Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers sondern seine vermögensrechtlichen Interessen am ungestörten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.2. Ein wesentliches Indiz für die Höhe des Gegenstandswerts sind eigene Angaben der Partei vor Kenntnis des Ausgangs des Rechtsstreits, wenn sie nicht völlig übersetzt sind oder ausschließlich der Schädigung des Prozessgegners oder dem Interesse der Partei dienen, die Kosten des Rechtsstreits durch einen zu niedrig angegebenen Streitwert zu minimieren, plausibel das eigene Interesse beschreiben und sich auf diese Weise auf nachvollziehbare Umstände zurückführen lassen.