LAG Köln - Beschluss vom 29.12.2004
9 Ta 410/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6362/04

Gebührenstreitwert bei Auflösungsantrag neben Kündigungsschutzantrag - keine Berücksichtigung des Auflösungsantrags

LAG Köln, Beschluss vom 29.12.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 410/04

DRsp Nr. 2005/19994

Gebührenstreitwert bei Auflösungsantrag neben Kündigungsschutzantrag - keine Berücksichtigung des Auflösungsantrags

»Ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ist bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts nicht gesondert neben dem Kündigungsschutzantrag zu berücksichtigen (gegen LAG Berlin, Beschluss vom 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 - ).«

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Köln hat am 21. Oktober 2004 in dem vorliegenden Rechtsstreit - 14 Ca 6362/04 - den Gebührenstreitwert für eine gegen eine ordentliche Kündigung vom 11. Juni 2004 gerichtete Feststellungsklage und eine vom Kläger beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung mit EUR 7.950,00 auf 3 Bruttomonatsvergütungen des Klägers festgesetzt.

In einem weiteren Rechtsstreit der Parteien - 14/7 Ca 7690/04 - hat das Arbeitsgericht Köln am 21. Oktober 2004 den Gebührenstreitwert für eine gegen eine fristlose Kündigung vom 9. Juli 2004 gerichtete weitere Feststellungsklage und eine vom Kläger auch in diesem Verfahren beantragte Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung mit EUR 7.950,00 gleichfalls auf 3 Bruttomonatsvergütungen des Klägers festgesetzt.