LAG Berlin - Beschluss vom 30.12.1999
7 Ta 6121/99 (Kost)
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
BuW 2000, 470
DB 2000, 484
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 119b
MDR 2000, 526
ZfSH/SGB 2000, 169
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 39402/98

Streitwert: Auflösungsantrag

LAG Berlin, Beschluss vom 30.12.1999 - Aktenzeichen 7 Ta 6121/99 (Kost)

DRsp Nr. 2002/7924

Streitwert: Auflösungsantrag

1. Der Antrag des Arbeitnehmers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG, der im Kündigungsschutzprozess neben dem Antrag auf Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung gestellt wird, stellt einen eigenen Streitgegenstand dar. Er ist bei der Festsetzung des Streitwertes zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung gesondert zu bewerten und führt auch dann, wenn der Gegenstandswert für den Kündigungsstreit auf den Betrag des Vierteljahresverdienstes (§ 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) festgesetzt wird, zu einer Erhöhung des Streitwertes über den Betrag des Vierteljahresverdienstes hinaus. 2. Der Streitwert für den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers ist auf den Betrag einer Bruttomonatsvergütung festzusetzen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; KSchG § 9 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Gründe: