LAG Köln - Beschluss vom 14.07.2005
7 Ta 54/05
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 (a.F.) ; BetrVG §§ 111 ff. ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 46
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 97/04

Gebührenstreitwert bei streitigem Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 54/05

DRsp Nr. 2005/20006

Gebührenstreitwert bei streitigem Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren

»1. Stellt der Arbeitgeber anläßlich einer Betriebschließung auf nach seiner Ansicht "freiwilliger" Basis einen bestimmten Betrag für Abfindungen und sonstige Ausgleichsleistungen zur Verfügung und streiten die Beteiligten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht über die Höhe dieses Betrages, sondern (nur) darüber, ob dem Betriebsrat insoweit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluß eines Sozialplans zusteht, so handelt es sich um eine Streitigkeit nicht - vermögungsrechtlicher Natur.2. Die Bewertung einer solchen Streitigkeit mit dem fünffachen Regelwert d. § 8 Abs. 2 BRAGO a.F. erscheint nicht ermessensfehlerhaft.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 (a.F.) ; BetrVG §§ 111 ff. ;

Gründe: