LAG Köln - Beschluss vom 28.10.2014
7 Ta 250/13
Normen:
§ 99 BetrVG; § 23 RVG;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 99
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 46/13

Gebührenstreitwert eines Beschlussverfahrens hinsichtlich der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers

LAG Köln, Beschluss vom 28.10.2014 - Aktenzeichen 7 Ta 250/13

DRsp Nr. 2014/17921

Gebührenstreitwert eines Beschlussverfahrens hinsichtlich der Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers

1.) Der Gebührenstreitwert eines Beschlussverfahrens, das auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers gerichtet ist, richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, ist aber wegen der vom BAG angenommenen erheblichen Bedeutung des Beschlussverfahrens für einen entsprechenden Individualrechtsstreit des betroffenen Arbeitnehmers (BAG vom 28.08.2008, 2 AZR 967/06) "nach Lage des Falles" auf 80 % des 36-fachen Unterschiedsbetrages zwischen den streitigen Eingruppierungsvarianten festzusetzen.2.) Dabei ist jedoch stets nur auf den Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren oder nächstniedrigeren Entgeltgruppe abzustellen, auch wenn die Auffassungen der Beteiligten über die richtige Eingruppierung mehr als eine Entgeltgruppe auseinander liegen.