BSG - Beschluß vom 17.12.1997
13 RJ 47/93
Normen:
SGB VI § 147 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; VNrV § 1 Abs. 5 S. 2;

Geburtsdatum in der Versicherungsnummer bei ausländischen Versicherten ohne deutsche Personenstandsnachweise

BSG, Beschluß vom 17.12.1997 - Aktenzeichen 13 RJ 47/93

DRsp Nr. 1998/4630

Geburtsdatum in der Versicherungsnummer bei ausländischen Versicherten ohne deutsche Personenstandsnachweise

1. Nachdem der 5. Senat des BSG mit Beschluß vom 19.11.1997 - 5 S. (J) 8/97 - erklärt hat, er halte an seiner in den Urteilen vom 13.10.1992 - 5 RJ 16/92 -, vom 14.10.1992 - 5 RJ 24/92 - und vom 9.9.1993 - 5 RJ 52/92 - vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr fest, daßa) bei einem ausländischen Versicherten ohne deutsche Personenstandsnachweise richtiges Geburtsdatum i.S. des § 1 Abs. 5 S. 2 VNrV stets und auf Dauer das von dem Versicherungsträger bei der Vergabe der Versicherungsnummer zugrunde gelegte Geburtsdatum sei, wenn dieses den im damaligen Zeitpunkt von dem Versicherten gemachten Angaben entspricht und mit den von ihm damals vorgelegten ausländischen Urkunden übereinstimmt,b) der Versicherungsträger grundsätzlich späterem Vorbringen des Versicherten, sein Geburtsdatum sei von ihm früher unrichtig angegeben worden, auch dann nicht nachgehen müsse, wenn zwischenzeitlich ein anderes Geburtsdatum in den Personenstandsunterlagen seines Heimatlandes festgestellt worden ist,ist der Rechtsgrund der Vorlage an den Großen Senat des BSG (vgl. Beschluß vom 1.2.1995 - 13 RJ 47/93) entfallen, da die bisherige Rechtsprechung des 5. Senats des BSG der vom 13. Senat beabsichtigten Entscheidung nicht mehr entgegensteht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]