BSG - Beschluß vom 19.11.1997
5 S (J) 8/97
Normen:
SGB VI § 147 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; VNrV § 1 Abs. 5 S. 2;

Geburtsdatum in der Versicherungsnummer bei ausländischen Versicherten ohne deutsche Personenstandsnachweise

BSG, Beschluß vom 19.11.1997 - Aktenzeichen 5 S (J) 8/97

DRsp Nr. 1998/4655

Geburtsdatum in der Versicherungsnummer bei ausländischen Versicherten ohne deutsche Personenstandsnachweise

1. Der 5. Senat des BSG hält an seiner in den Urteilen vom 13.10.1992 - 5 RJ 16/92 -, vom 14.10.1992 - 5 RJ 24/92 - und vom 9.9.1993 - 5 RJ 52/92 -, vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr fest, daßa) bei einem ausländischen Versicherten ohne deutsche Personenstandsnachweise richtiges Geburtsdatum i.S. des § 1 Abs. 5 S. 2 VNrV stets und auf Dauer das von dem Versicherungsträger bei der Vergabe der Versicherungsnummer zugrunde gelegte Geburtsdatum sei, wenn dieses den im damaligen Zeitpunkt von dem Versicherten gemachten Angaben entspricht und mit den von ihm damals vorgelegten ausländischen Urkunden übereinstimmt,b) der Versicherungsträger grundsätzlich späterem Vorbringen des Versicherten, sein Geburtsdatum sei von ihm früher unrichtig angegeben worden, auch dann nicht nachgehen müsse, wenn zwischenzeitlich ein anderes Geburtsdatum in den Personenstandsunterlagen seines Heimatlandes festgestellt worden ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 147 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; VNrV § 1 Abs. 5 S. 2;

Gründe: