OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.06.2021
12 B 910/21
Normen:
SGB VIII § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 458/21

Geeignetheit einer Kindertagespflegeperson zur Betreuung von Kindern durch Schutz der ihr anvertrauten Kinder vor Kindeswohlgefährdungen i.R.d. Tagespflegeerlaubnis (hier: Anwesenheit des wegen Sexualstraftaten vorbestraften Ehemannes)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen 12 B 910/21

DRsp Nr. 2021/9995

Geeignetheit einer Kindertagespflegeperson zur Betreuung von Kindern durch Schutz der ihr anvertrauten Kinder vor Kindeswohlgefährdungen i.R.d. Tagespflegeerlaubnis (hier: Anwesenheit des wegen Sexualstraftaten vorbestraften Ehemannes)

Die persönliche Eignung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII verlangt unter anderem, dass die betreuten Kinder in der Kindertagespflege keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 43 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. März 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2021 hätte stattgegeben müssen.