LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.06.2009
3 Sa 313/08
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 133/08

Geeignetheit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; personenbedingte Änderungskündigung; verhaltensbedingte Änderungskündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 313/08

DRsp Nr. 2009/11270

Geeignetheit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; personenbedingte Änderungskündigung; verhaltensbedingte Änderungskündigung

Eine Stundenreduzierung im Rahmen einer Änderungskündigung ist allein für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, den Leistungswillen oder das Leistungsvermögen eines Arbeitnehmers zu verbessern.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 3 Ca 133/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1; KSchG § 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Änderungskündigung.

Die Klägerin ist auf der Grundlage eines Betriebsübergangs seit dem 01.09.1972 bei der Beklagten als Friseurin bei einer täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt Euro 528,68 beschäftigt.

Mit Wirkung vom 18.03.2002 vereinbarten die Parteien folgende Anlage zum Arbeitsvertrag:

"Zwischen der Friseur GmbH Greifswald und Frau/Herrn E R wird nachstehender Prämienlohn vereinbart:

Grundvergütung 1.586,03 x 3 + Mehrwertsteuer = 1.839,78 Euro