LAG Köln - Urteil vom 22.01.2008
9 Sa 1184/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1504/07

Gegenläufige betriebliche Übung nur bei unmissverständlicher Willensäußerung der Arbeitgeberin

LAG Köln, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 1184/07

DRsp Nr. 2008/14462

Gegenläufige betriebliche Übung nur bei unmissverständlicher Willensäußerung der Arbeitgeberin

»1. Eine gegenläufige betriebliche Übung setzt voraus, dass der Arbeitgeber in besonderer Weise klar und unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck bringt, sich von der bestehenden betrieblichen Übung zu lösen und einen Rechtsanspruch für die Zukunft auszuschließen (Anschluss an BAG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 -).2. Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn der Arbeitgeber nunmehr in den Lohnabrechnungen vermerkt:: "Die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch!"«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Jahr 2006 ein Weihnachtsgeld zu zahlen.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. August 1971 als Spezialbaufacharbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt EUR 14,56 brutto beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen.

Die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an.

Die Beklagte gewährte dem Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am Jahresende ein Weihnachtsgeld, zunächst als Einmalbetrag und später in 3 Monatsraten.