Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Jahr 2006 ein Weihnachtsgeld zu zahlen.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. August 1971 als Spezialbaufacharbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt EUR 14,56 brutto beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen.
Die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an.
Die Beklagte gewährte dem Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am Jahresende ein Weihnachtsgeld, zunächst als Einmalbetrag und später in 3 Monatsraten.
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