Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2021 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern mit Wirkung vom 1. Januar 2022 eine Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die Wohnung Grpfad , B, zu erteilen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Instanzen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
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