LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.12.2021
L 18 AS 1367/21 B ER
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 168 AS 6566/21

Gegenstand einer vorläufigen Zusicherung für UnterkunftskostenFehlendes schlüssiges Konzept zur Ermittlung der aufzuwendenden NettokaltmieteVorläufige Befriedigung eines Anordnungsanspruchs im Bereich existenzsichernder Leistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen L 18 AS 1367/21 B ER - Aktenzeichen L 18 AS 1371/21 B ER PKH

DRsp Nr. 2022/5961

Gegenstand einer vorläufigen Zusicherung für Unterkunftskosten Fehlendes schlüssiges Konzept zur Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete Vorläufige Befriedigung eines Anordnungsanspruchs im Bereich existenzsichernder Leistungen

Im Land Berlin ist die Größe einer in Aussicht genommenen Wohnung von hier 68,01 m² für einen Vier-Personen-Haushalt angemessen. Mangels eines schlüssigen Konzepts des Leistungsträgers beträgt der Höchstwert für die abstrakte Angemessenheit der Bruttokaltmiete nach den einschlägigen Werten des WoGG monatlich 907,50 EUR.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2021 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern mit Wirkung vom 1. Januar 2022 eine Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die Wohnung Grpfad , B, zu erteilen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in beiden Instanzen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 193;

Gründe