LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.07.2008
1 Ta 123/08
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 ; RVG § 33 Abs. 9 ; GKG § 3 Abs. 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 637/07

Gegenstandswert - Reichweite der wirtschaftlichen Identität

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 123/08

DRsp Nr. 2008/18533

Gegenstandswert - Reichweite der wirtschaftlichen Identität

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 ; RVG § 33 Abs. 9 ; GKG § 3 Abs. 2 ; GKG § 42 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsrechtsstreit sowie der Verfolgung von Vergütungsansprüchen.

Der Kläger war bei der Beklagten seit September 2001 als Lagerist und Gabelstaplerfahrer mit einem Bruttomonatseinkommen von 2.195,19 EUR beschäftigt. Mit seiner Klage vom 05.04.2007 wendete er sich gegen eine ihm unter dem 26.03.2007 zum 31.05.2007 ausgesprochene ordentliche Kündigung und beantragte zudem, die Beklagte ab dem 01.06.2007 zu seiner Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu verurteilen.

Mit Schriftsatz vom 13.03.2008 erweiterte der Kläger die Klage und beantragte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 13.466,08 EUR Verzugslohn an ihn für die Monate Juni 2007 bis einschließlich März 2008 (21.951,90 EUR abzüglich seitens der Bundesagentur für Arbeit für diese Zeit erbrachten Leistungen von 8.485,82 EUR). Diese Zahlungen hat der Kläger Monat für Monat aufgesplittet und beziffert. Die Parteien haben das Verfahren vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich erledigt.