LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.09.2008
1 Ta 158/08
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 ; RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1117/08

Gegenstandswert - Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 33 RVG mangels Beschwer des Beschwerdeführers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 158/08

DRsp Nr. 2008/19930

Gegenstandswert - Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 33 RVG mangels Beschwer des Beschwerdeführers

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 ; RVG § 33 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

Der Kläger war bei der Beklagten als studentischer Mitarbeiter in der Medienbeobachtung tätig. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begehrte der Kläger im vorliegenden Verfahren die Änderung eines ihm erteilten Zeugnisses. Der Rechtsstreit wurde im Gütetermin durch Vergleich erledigt. Im Gütetermin hat das Arbeitsgericht "auf der Basis der Angabe der Parteien zur Bruttomonatsvergütung des Klägers" den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beklagtenvertreters entsprechend einer Monatsvergütung des Klägers auf 757,00 EUR festgesetzt. Mit gesondertem Beschluss vom 28.07.2008 hat die Vorsitzende der Kammer den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls auf 757,00 EUR festgesetzt.