LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.10.2006
4 Ta 189/06
Normen:
ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 841/06

Gegenstandswert

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 189/06

DRsp Nr. 2007/5899

Gegenstandswert

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren klagte der Kläger, der Ratsmitglied der Ortsgemeinde A-Stadt ist und aufgrund dieser Tatsache gemäß § 18 a Abs. 4 Satz 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz ordentlich nicht kündbar ist, gegen eine mit Datum vom 18.05.2006 ausgesprochene außerordentliche Arbeitgeberkündigung. Nach Angaben des Klägers lag diesem Kündigungsvorwurf zugrunde, er hätte Arbeitszeiten aufgezeichnet, obwohl er diese angeblich nicht für die Beklagte verbracht habe.

Der Kläger hatte unter dem 25.03.2006 eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung erhalten, gegen die er auch mit Klage vor dem Arbeitsgericht Trier vorgegangen ist. Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen.

Auf Antrag setzte das Arbeitsgericht Trier den Wert des Gegenstandes für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 3.308,00 EUR (das entspricht einem Bruttomonatsgehalt) fest. Hierzu führt es aus, dass eine Festsetzung auf die Höchstgrenze nicht vorzunehmen sei, weil der Kündigung schon die weitere Kündigung vorangegangen war.

Der Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 22.09.2006 zugestellt, sie haben am 26.09.2006 hiergegen Beschwerde eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.