LAG München - Beschluss vom 21.02.2003
8 Ta 61/02
Normen:
TzBfG § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 18873/01

Gegenstandswert bei Arbeitszeitverringerung - nichtvermögensrechtliche Streitigkeit - Orientierung am Wert des Weiterbeschäftigungsanspruches

LAG München, Beschluss vom 21.02.2003 - Aktenzeichen 8 Ta 61/02

DRsp Nr. 2006/1641

Gegenstandswert bei Arbeitszeitverringerung - nichtvermögensrechtliche Streitigkeit - Orientierung am Wert des Weiterbeschäftigungsanspruches

»1. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitszeitverringerung und Arbeitszeitverteilung auf Wochentage sind nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, deren Wert sich nach § 12 Abs. 2 GKG bemisst. Es geht nicht um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, denn es bleibt als solches unangetastet und ist nicht gefährdet.2. In derartigen Streitigkeiten werden keine wiederkehrenden Ansprüche gem. § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG geltend gemacht (so auch LAG Baden-Württemberg vom 15. Februar 2002 - 3 Ta 5/02 - NZA RR 2002, 325), sondern es soll die Abgabe der Willenserklärung des Arbeitgebers zur Herbeiführung des erstrebten Änderungsvertrages auf verkürzte und/oder verteilte Arbeitszeit erzwungen werden.3. Maßgeblich sind daher das nichtvermögensrechtliche Interesse der Klägerin an der erstrebten Entscheidung (hier der ideelle Ansatz: Reduzierung ihrer Arbeitszeit aus Gründen der Betreuung eines Kindes) und das Interesse des Arbeitgebers, das in § 8 Abs. 4 TzBfG genannt ist, sowie der Arbeitsaufwand der Prozessvertreter.