LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.02.2002
3 Ta 5/02
Normen:
TzBfG § 8 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; GKG § 1 Abs. 4 ; GKG § 12 Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 15 ; GKG § 17 Abs. 3 ; ZPO § 3 ; ZPO § 9 ; ZPO § 894 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2002, 325
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 27.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 351/01

Streitwertfestsetzung bei einem Antrag nach § 8 TzBfG auf Herabsetzung der Arbeitszeit; keine Anwendung von § 12 Abs. 7 ArbGG

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2002 - Aktenzeichen 3 Ta 5/02

DRsp Nr. 2003/4576

Streitwertfestsetzung bei einem Antrag nach § 8 TzBfG auf Herabsetzung der Arbeitszeit; keine Anwendung von § 12 Abs. 7 ArbGG

Normenkette:

TzBfG § 8 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; GKG § 1 Abs. 4 ; GKG § 12 Abs. 1 ; GKG § 12 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 15 ; GKG § 17 Abs. 3 ; ZPO § 3 ; ZPO § 9 ; ZPO § 894 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, geboren 17.01.1949, hat mit ihrer Klage (1) auf Zustimmung zur Verringerung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (von 37,5 Stunden) auf 25 Stunden und (2) darauf angetragen, diese (verkürzte) Wochenarbeitszeit in der aus ABl. 2 ersichtlichen Art und Weise auf die einzelnen Werktage zu verteilen. Zur Begründung hat sie auf "ihre ... sowie die gesundheitliche Situation ihres 70 Jahre alten Ehemannes, der zunehmend Hilfe wegen Krankheit" bedürfe, verwiesen. Die Sache hat sich im ersten Rechtszug durch stattgebendes Urteil des Arbeitsgerichts erledigt. Es hat den Gebührenstreitwert (in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG) auf rund 9.500,-- DM festgesetzt.

Dagegen richten sich die Beschwerden der Beteiligten zu Nr. 1 und 2, die meinen, der Wert sei nach § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG zu bestimmen. Die anderen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.