LAG München - Beschluss vom 22.12.2004
8 Ta 454/04
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 ; RVG § 23 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BVGa 48/04

Gegenstandswert bei Freistellung zur Schulung eines Betriebsratsmitglieds - nichtvermögensrechtliche Streitigkeit - Bewertung anhand ausgefallener Arbeitsleistung

LAG München, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 454/04

DRsp Nr. 2006/1642

Gegenstandswert bei Freistellung zur Schulung eines Betriebsratsmitglieds - nichtvermögensrechtliche Streitigkeit - Bewertung anhand ausgefallener Arbeitsleistung

»1. Beim Streit über den Freistellungsanspruch eines Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an einer Schulung gem. § 37 Abs. 6 BetrVG handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.2. Die verlangte Freistellung eines Betriebsratsmitglieds von der Arbeit gem. § 37 Abs. 6 i. V. mit Abs. 2 BetrVG hat zwar durchaus grundsätzlich Folgen für dessen individualrechtlichen Entgeltanspruch, den die genannte Norm auch zu seinen Gunsten aufrechterhält. Dies ändert jedoch nichts daran, dass mit der Freistellung dieses Betriebsratsmitglieds prinzipiell ein ganz bestimmter weitergehender Zweck verfolgt wird, nämlich das vom Gesetzgeber anerkannte Schulungsinteresse des § 37 Abs. 6 BetrVG, d. h. die Vermittlung von Kenntnissen, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind, zu gewährleisten. Gerade dieses anerkannte Informationsinteresse des Betriebsrats ist nichtvermögensrechtlicher Natur.