LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.06.2006
11 Ta 81/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1700/05

Gegenstandswert bei Freistellungsvereinbarung - Vergleichsmehrwert nur bezüglich streitiger Anknüpfungspunkte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 81/06

DRsp Nr. 2007/2719

Gegenstandswert bei Freistellungsvereinbarung - Vergleichsmehrwert nur bezüglich streitiger Anknüpfungspunkte

1. Für Freistellungsvereinbarungen ist eine Bewertung mit 50 % der vereinbarten Vergütung angemessen und ausreichend.2. Ein zusätzlich festzusetzender Vergleichmehrwert kann sich nur dann ergeben, wenn sich dafür entsprechende Anknüpfungspunkte feststellten lassen, etwa dann, wenn über die im Vergleichstext zusätzlich enthaltenen Punkte zuvor mindestens außergerichtlich gestritten wurde.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat den Kläger im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren Az.: 8 Ca 1700/05 vertreten. Dort machte der Kläger Vergütungsansprüche i.H.v. 3.978 EUR geltend. In der Kammerverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach u.a. das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung mit Ablauf des 31.03.2006 beendet (Ziff. 1) und der Kläger ab dem 01.01.2006 unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wurde (Ziff. 2) und die Beklagte vorangegangene Abmahnungen für gegenstandslos erklärt hat (Ziff. 4). Wegen des weiteren Vergleichsinhalts wird auf Bl. 74 f. d.A. verwiesen.