Der Beschwerdeführer hat den Kläger im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren Az.: 8 Ca 1700/05 vertreten. Dort machte der Kläger Vergütungsansprüche i.H.v. 3.978 EUR geltend. In der Kammerverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach u.a. das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung mit Ablauf des 31.03.2006 beendet (Ziff. 1) und der Kläger ab dem 01.01.2006 unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt wurde (Ziff. 2) und die Beklagte vorangegangene Abmahnungen für gegenstandslos erklärt hat (Ziff. 4). Wegen des weiteren Vergleichsinhalts wird auf Bl. 74 f. d.A. verwiesen.
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