LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.09.2006
10 Ta 180/06
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 ; GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1471/05

Gegenstandswert bei Kündigungsschutzklage und Vergütungsklage - Vergleichsmehrwert bei Übernahme der Anwaltskosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 180/06

DRsp Nr. 2007/1081

Gegenstandswert bei Kündigungsschutzklage und Vergütungsklage - Vergleichsmehrwert bei Übernahme der Anwaltskosten

1. Werden neben einem Feststellungsanspruch auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem streitigen Beendigungszeitpunkt geltend gemacht, findet insoweit keine Addition der beiden Streitwerte statt; in diesem Fall ist der höhere Wert der beiden Klageanträge festzusetzen. 2. Haben Parteien eine von der in § 12 a Abs. 1 ArbGG enthaltenen Regelung, wonach im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten besteht, abweichende Vereinbarung über die Kostentragung getroffen, ist es offensichtlich, dass eine solche Vereinbarung keinen zuvor zwischen den Parteien unstreitigen Anspruch betrifft sondern vielmehr auch und gerade einen Teil des Ergebnisses von Vergleichsverhandlungen darstellt.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 ; GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO § 5 ;

Gründe:

Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.