LAG Düsseldorf - Beschluss vom 06.05.2008
6 Ta 136/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5524/07

Gegenstandswert bei Mehrfachkündigung und vergleichsweiser Freistellung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 136/08

DRsp Nr. 2008/14281

Gegenstandswert bei Mehrfachkündigung und vergleichsweiser Freistellung

»1. Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Streitwertfestsetzung bei Mehrfachkündigungen unter Berücksichtigung der Differenztheorie.2. Ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung bei einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung ist streitwertmäßig für den Verfahrensstreitwert bei einem Vergleich mit widerruflicher Freistellung bis zur Höhe von zwei Monatsgehältern zu berücksichtigen. Mit der Freistellung ist gleichzeitig eine vergleichsweise Regelung über die Beschäftigungspflicht getroffen worden.3. Es bleibt grundsätzlich bei der Bewertung von 10 % eines Monatsverdienstes pro Monat der widerruflichen Freistellung bei einer vergleichsweisen Regelung.4. Eine Freistellungsvereinbarung während der Kündigungsfrist kann grundsätzlich wertmäßig nicht mehr als zwei Gesamtmonatsgehälter betragen.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.