LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.06.2008
1 Ta 108/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 478
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1684/07

Gegenstandswert bei Reduzierung der Vergütung infolge Änderungskündigung und Zahlungsantrag auf Erbringung wiederkehrender Leistungen neben Kündigungsschutzantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 108/08

DRsp Nr. 2008/14857

Gegenstandswert bei Reduzierung der Vergütung infolge Änderungskündigung und Zahlungsantrag auf Erbringung wiederkehrender Leistungen neben Kündigungsschutzantrag

1. Nimmt die Arbeitnehmerin eine auf reduzierte Vergütung abzielende Änderungskündigung unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an, ist hinsichtlich des Gegenstandswerts in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 GKG grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Vergütungsdifferenz auszugehen, höchstens jedoch vom Vierteljahresverdienst im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG.2. Von dieser Obergrenze ist im Hinblick auf die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen, da in diesen Fällen nicht mehr der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher in Streit steht sondern lediglich einzelne Arbeitsbedingungen.