I.
Mit der Beschwerde wendet sich der Klägerinvertreter gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.
Die Klägerin war als Reinigungskraft in der Kindertagesstätte ...straße in N. beschäftigt. Ihre Vergütung betrug 1.122 EUR brutto monatlich. Die Arbeitszeiten lagen zunächst vormittags ab 7:00 Uhr.
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