LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 14.08.2006
2 Ta 141/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 1 Ca 103 c/06 vom 24.04.2006,

Gegenstandswert bei Streit um Lage der Arbeitszeit

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.08.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 141/06

DRsp Nr. 2006/28185

Gegenstandswert bei Streit um Lage der Arbeitszeit

Besteht nicht einmal Streit über den Umfang der Arbeitszeit sondern nur um deren Lage, erscheint es angemessen, wenn der Gegenstandswert des Verfahrens mit einem Monatsentgelt bemessen wird.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der Klägerinvertreter gegen die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht.

Die Klägerin war als Reinigungskraft in der Kindertagesstätte ...straße in N. beschäftigt. Ihre Vergütung betrug 1.122 EUR brutto monatlich. Die Arbeitszeiten lagen zunächst vormittags ab 7:00 Uhr.