LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.09.2009
5 Ta 157/09
Normen:
ZPO § 3; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, 1 Ca 891 c/09 vom 29.07.2009,

Gegenstandswert bei Streit um Reichweite des Direktionsrechts bei Versetzung in Großraumbüro

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 157/09

DRsp Nr. 2009/23977

Gegenstandswert bei Streit um Reichweite des Direktionsrechts bei Versetzung in Großraumbüro

1. Der Gegenstandswert für einen Leistungsantrag zur inhaltlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsanspruchs (Beschäftigung als Projektingenieur in der Entwicklungsabteilung in einem Doppelzimmer mit Weisungsbefugnis gegenüber den Zeichnern im Rahmen von Projekten und mit der Befugnis zum Zugriff auf sämtliche EDV-Daten) ist entsprechend der Bewertung des Weiterbeschäftigungsanspruchs oder des Beschäftigungsanspruchs im laufenden Arbeitsverhältnis mit einem Bruttomonatsgehalt angemessen beurteilt. 2. Ein gleichzeitig gestellter Feststellungsantrag zum Umfang des Direktionsrechts (nach Zuweisung einer Beschäftigung als technischer Zeichner in einem Großraumbüro) ist als nicht streitwerterhöhender Zwischenfeststellungsantrag anzusehen, wenn dieser für weitere (über die konkrete Klage hinausgehende) Streitigkeiten über die Reichweite des Direktionsrechts nicht vorgreiflich ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 29.07.2009, Az.: 1 Ca 891 c/09, wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 3; RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 3;

Gründe:

I.