LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.12.2010
1 Ta 268/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 3; TzBfG § 8; TzBfG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 724/10

Gegenstandswert bei Streit um Teilzeitanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 268/10

DRsp Nr. 2011/10666

Gegenstandswert bei Streit um Teilzeitanspruch

Begehrt ein Arbeitnehmer gem. § 8 TzBfG Verringerung seiner Arbeitszeit, finden bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit die Regelungen des § 42 Abs. 2 und 3 GKG entsprechende Anwendung. Danach ist grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der mit der Verringerung der Arbeitszeit verbundenen monatlichen Vergütungsdifferenz anzusetzen, höchstens jedoch der Betrag, der im Falle einer auf Entgeltreduzierung gerichteten Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt annimmt, als Obergrenze anzusetzen wäre; dies sind grundsätzlich eineinhalb Monatsgehälter (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.7.2007 - 1 Ta 179/07).

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 29.11.2010 - 3 Ca 724/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2; GKG § 42 Abs. 3; TzBfG § 8; TzBfG § 8;

Gründe:

I. In dem vorliegenden Verfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Wertes des Gegenstands seiner Tätigkeit.