LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.12.2009
1 Ta 284/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 2; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 233/09

Gegenstandswert bei Teilkündigung zur Reduzierung der Vergütung; wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutz- und Entgeltantrag; Gegenstandwert für Antrag auf Entfernung einer Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 284/09

DRsp Nr. 2010/3876

Gegenstandswert bei Teilkündigung zur Reduzierung der Vergütung; wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutz- und Entgeltantrag; Gegenstandwert für Antrag auf Entfernung einer Abmahnung

1. Bei einer Teilkündigung sind bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit die Grundsätze über die Bewertung von unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigungen wegen Vergleichbarkeit der Interessenlage entsprechend anzuwenden. 2. Dementsprechend ist bei einer Teilkündigung in entsprechender Anwendung der Regelungen in § 42 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung auszugehen, höchstens jedoch vom Vierteljahresverdienst im Sinne von § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Bei einer Teilkündigung, die auf Reduzierung der Vergütung zielt, ist - ebenso wie bei einer entsprechenden unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung - von dieser Obergrenze grundsätzlich ein Abschlag in Höhe von 50 % vorzunehmen, da nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt in Streit steht, sondern lediglich der Fortbestand von einzelnen Arbeitsbedingungen.