LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.12.2008
1 Ta 227/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2488/07

Gegenstandswert bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungsschutz- und Zahlungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 227/08

DRsp Nr. 2009/7810

Gegenstandswert bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungsschutz- und Zahlungsantrag

1. Im Hinblick auf den sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG sind bei wirtschaftlicher Identität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag beide Anträge nicht gesondert zu bewerten sondern es ist auf den jeweils höheren abzustellen. 2. Wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzantrag und Entgeltantrag ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Kündigungsschutzklage abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird.

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.11.2008 - 2 Ca 2488/07 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren.

Der Kläger vereinbarte mit dem Beklagten ein Ausbildungsverhältnis für die Dauer von drei Jahren (für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.10.2009). Am 13.12.2007 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28.12.2007.