I.
Der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erhob am 15. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht Kassel eine Klage mit folgenden Anträgen:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche außerordentliche Kündigung der beklagten Partei vom 09. Dezember 2005, zugegangen am gleichen Tage, zum 09. Dezember 2005 nicht aufgelöst worden ist.
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