LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.04.2006
13/17 Ta 142/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 § 48 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 550/05

Gegenstandswert bei zeitlich begrenzter Kündigungsschutzklage - Kostenfestsetzung zu Lasten der Staatskasse bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur für begrenzten Zeitraum

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 13/17 Ta 142/06

DRsp Nr. 2006/19764

Gegenstandswert bei zeitlich begrenzter Kündigungsschutzklage - Kostenfestsetzung zu Lasten der Staatskasse bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur für begrenzten Zeitraum

»1. Bei einer gegen eine Kündigung gerichteten Feststellungsklage, die sich nur auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für einen begrenzten Zeitraum bezieht, drückt sich der Wert regelmäßig in dem Betrag der Bruttovergütung für diesen Zeitraum aus (begrenzt durch § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG). (Anschluss an Hess. LAG vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 699/98 -, NZA-RR 1999, 159). 2. Dies gilt entsprechend für die Kostenfestsetzung zu Lasten der Staatskasse, wenn bei einem auf den unbegrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zielenden Klageantrag nur für einen begrenzten Zeitraum Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1 § 48 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erhob am 15. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht Kassel eine Klage mit folgenden Anträgen:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche außerordentliche Kündigung der beklagten Partei vom 09. Dezember 2005, zugegangen am gleichen Tage, zum 09. Dezember 2005 nicht aufgelöst worden ist.