LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.12.2008
1 Ta 220/08
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 393/08

Gegenstandswert bei Zusammentreffen von Kündigungsschutz- und Entfristungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 220/08

DRsp Nr. 2009/1822

Gegenstandswert bei Zusammentreffen von Kündigungsschutz- und Entfristungsklage

1. Da auch beim Zusammentreffen von Kündigungsschutz- und Entfristungsklage mit beiden Anträgen um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG gestritten wird, gelten die für die Gegenstandswertfestsetzung bei mehreren Kündigungen entwickelten Grundsätze entsprechend. 2. Voraussetzung für eine Deckelung des zweiten (Entfristungs-) Antrags auf eine Monatsvergütung ist entweder ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Beendigungstatbeständen mit identischem zugrunde liegendem Sachverhalt oder (bei verschiedenen Beendigungstatbeständen ohne unmittelbaren Bezug zueinander und mit verschiedenen Beendigungszeitpunkten) ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Beendigungstatbeständen. 3. Liegt weder das Eine noch das Andere vor, sind beide Beendigungstatbestände jeweils eigenständig zu bewerten; dabei kommt es für den zweiten (Entfristungs-) Antrag darauf an, welchen durchschnittlichen Verdienst der Arbeitnehmer im Differenzzeitraum zwischen den beiden Beendigungsterminen erzielt hätte, wobei dieser Verdienst gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auf höchstens drei Bruttomonatsverdienste zu begrenzen ist.