LAG Köln - Beschluß vom 30.09.1997
5 Ta 196/97
Normen:
BRAGO § 8 ; BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2116
JurBüro 1998, 420
NZA 1998, 448
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 247/96

Gegenstandswert; Beschlußverfahren

LAG Köln, Beschluß vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 5 Ta 196/97

DRsp Nr. 2000/1930

Gegenstandswert; Beschlußverfahren

»Der Gegenstandswert im Beschlußverfahren betreffend die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers ist - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln - nicht in Anlehnung an die Streitwertregelung in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG festzusetzen, sondern nach billigem Ermessen, § 8 BRAGO, wobei u. a. auch Bedeutung der Angelegenheit und Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind.«

Normenkette:

BRAGO § 8 ; BetrVG § 99 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden, sie ist somit zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 8.000 DM - den Regelstreitwert gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO - festgesetzt.