LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.08.2006
1 Ta 97/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 257
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 31.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3507/05

Gegenstandswert der Anträge auf Feststellung und Weiterbeschäftigung bei Betriebsübergang - eigener Wert für Weiterbeschäftigungsantrag - keine Erhöhung für Leistungsantrag in Höhe von drei Monatsbezügen bei gleichzeitigem Kündigungsschutzantrag

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.08.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 97/06

DRsp Nr. 2007/1177

Gegenstandswert der Anträge auf Feststellung und Weiterbeschäftigung bei Betriebsübergang - eigener Wert für Weiterbeschäftigungsantrag - keine Erhöhung für Leistungsantrag in Höhe von drei Monatsbezügen bei gleichzeitigem Kündigungsschutzantrag

1. Hat der Arbeitnehmer im Hinblick auf den bestrittenen Betriebsübergang nicht nur ein Interesse an der Feststellung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses sondern auch an seinem Recht auf Beschäftigung, besteht zwischen dem Feststellungsantrag und dem Antrag auf Beschäftigung keine wirtschaftliche Identität; der allgemeine Beschäftigungsanspruch hat einen eigenen Streitwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts.2. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage sind Annahmeverzugslohnansprüche bis zur Dauer von drei Monaten mit dem gemäß § 42 Abs. 4 für die Kündigungsschutz- oder Feststellungsklage festzusetzenden Streitwert abgegolten und nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.