LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.12.2006
10 Ta 239/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; RVG § 33 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 147
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1617/06

Gegenstandswert der Klage auf Herausgabe von Arbeitspapieren - mehrere Kündigungsschutzklagen bei kurzem Arbeitsverhältnis - Verschlechterungsverbot bei Streitwertbeschwerde

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.12.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 239/06

DRsp Nr. 2007/2690

Gegenstandswert der Klage auf Herausgabe von Arbeitspapieren - mehrere Kündigungsschutzklagen bei kurzem Arbeitsverhältnis - Verschlechterungsverbot bei Streitwertbeschwerde

1. Für eine Klage auf Herausgabe von Arbeitspapieren ist regelmäßig ein Betrag von 250,00 EUR pro Papier in Ansatz zu bringen.2. Besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien im Kündigungszeitpunkt noch keine sechs Monate, beläuft sich der Wert des Kündigungsschutzverfahrens auf einen Monatsverdienst.3. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer klageerweiternd mehrere Kündigungen mittels einer Kündigungsschutzklage angegriffen hat, rechtfertigt nicht die Erhöhung dieses Wertes.4. In Ansehung des auch im Streitwertbeschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbots kommt eine Reduzierung des vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzten Wertes im Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ; RVG § 33 Abs. 4 ;

Gründe:

Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte sofortige Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt worden. Das hiernach zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist eine Erhöhung des vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss festgesetzten Streitwertes von insgesamt 5.550,00 EUR nicht gerechtfertigt.