LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.08.2006
1 Ta 1/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1890 b/05

Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage bei Arbeitsverhältnis zwischen sechs und zwölf Monaten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.08.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 1/06

DRsp Nr. 2007/1178

Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage bei Arbeitsverhältnis zwischen sechs und zwölf Monaten

Im Kündigungsschutzverfahren richtet sich die Höhe des Gegenstandswertes nach der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung; hat das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung mehr als sechs aber weniger als 12 Monaten bestanden, ist ein Gegenstandswert in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern angemessen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Kündigungsschutzverfahren zu Recht in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern, d.h. auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 42 Abs. 4 GKG. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.