LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.11.2006
1 Ta 156/06
Normen:
GKG § 39 Abs. 1 § 42 Abs. 5 Satz 1 ; RVG § 33 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 15.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1736/05

Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage bei gleichzeitiger Vergütungsklage - Werterhöhung bei fälligen Forderungen aus der Zeit vor Ausspruch der Kündigung - Verringerung des Regelwertes bei kurzem Arbeitsverhältnis - Verschlechterungsverbot nur im Hinblick auf Endsaldo

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 1 Ta 156/06

DRsp Nr. 2007/1168

Gegenstandswert der Kündigungsschutzklage bei gleichzeitiger Vergütungsklage - Werterhöhung bei fälligen Forderungen aus der Zeit vor Ausspruch der Kündigung - Verringerung des Regelwertes bei kurzem Arbeitsverhältnis - Verschlechterungsverbot nur im Hinblick auf Endsaldo

1. Fällige Ansprüche aus der Zeit vor Ausspruch der Kündigung, die in derselben Klage geltend gemacht werden, die sich gegen die Kündigung richtet, sind dem Wert der Kündigungsschutzklage hinzuzurechnen.2. § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GKG steht dem nicht entgegen; nach Sinn und Zweck dieser Regelung bleiben nur solche rückständigen Beträge wertmäßig außer Betracht, die von der zu treffenden Hauptentscheidung abhängen, im Übrigen gilt § 39 Abs. 1 GKG.3. Bei einer Bestandszeit des Arbeitsverhältnisses von weniger als sechs Monaten ist der Wertfestsetzung nur ein Bruttomonatsgehalt zugrunde zu legen.4. Das Verschlechterungsverbot gilt grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren nach § 33 RVG; allerdings bezieht sich dieser Grundsatz nicht auf die Einzelpositionen eines Saldos sondern nur auf den Endsaldo selbst.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1 § 42 Abs. 5 Satz 1 ; RVG § 33 ;

Gründe:

I.