I.
Mit der am 15.01.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 29.12.2003 nicht aufgelöst ist. Das Arbeitsverhältnis bestand unstreitig seit dem 07.07.2003.
Nach Abschluss des Rechtsstreits in der Hauptsache durch einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO hat der Klägervertreter beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
Dies ist durch Beschluss vom 14.09.2005 (Bl. 102, 103 d. A.) in Höhe von 3.737,44 EUR geschehen; dabei handele es sich um ein Monatsgehalt des Klägers. Im Anhörungsverfahren hat der Klägervertreter geltend gemacht, er halte ein Vierteljahreseinkommen (10.200,00 EUR) für angemessen.
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