LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.01.2006
7 Ta 243/05
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 334
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 153/04

Gegenstandswert des Kündigungsrechtsstreits bei kurzem Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.01.2006 - Aktenzeichen 7 Ta 243/05

DRsp Nr. 2006/28177

Gegenstandswert des Kündigungsrechtsstreits bei kurzem Arbeitsverhältnis

Hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung keine sechs Monate bestanden, ist als Gegenstandswert des Bestandsschutzverfahrens mit einem Monatsverdienst anzusetzen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Mit der am 15.01.2004 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 29.12.2003 nicht aufgelöst ist. Das Arbeitsverhältnis bestand unstreitig seit dem 07.07.2003.

Nach Abschluss des Rechtsstreits in der Hauptsache durch einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO hat der Klägervertreter beantragt, den Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.

Dies ist durch Beschluss vom 14.09.2005 (Bl. 102, 103 d. A.) in Höhe von 3.737,44 EUR geschehen; dabei handele es sich um ein Monatsgehalt des Klägers. Im Anhörungsverfahren hat der Klägervertreter geltend gemacht, er halte ein Vierteljahreseinkommen (10.200,00 EUR) für angemessen.