LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.12.2009
1 Ta 264/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1787/09

Gegenstandswert des Kündigungsschutzantrags mit allgemeinem Feststellungsantrag und bedingtem Weiterbeschäftigungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 264/09

DRsp Nr. 2010/3864

Gegenstandswert des Kündigungsschutzantrags mit allgemeinem Feststellungsantrag und bedingtem Weiterbeschäftigungsantrag

1. Die Vierteljahresgrenze gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG stellt keinen Regelwert, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzustellenden Streitwert dar. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von sechs bis zwölf Monaten ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich auf zwei Bruttomonatsverdienste festzusetzen. 2. Ein allgemeiner Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) ist nicht streitwerterhöhend, wenn er im Prozess keinen weiteren Beendigungstatbestand erfassen soll. 3. Beantragt ein Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag, "sofern der Arbeitgeber im Gütetermin nicht zu Protokoll erkläre, ihn weiterzubeschäftigen, sofern ein klagestattgebendes Urteil ergehe", so ist dieser Antrag jedenfalls dann nicht gesondert zu bewerten, wenn die Parteien im Gütetermin einen verfahrensbeendenden Vergleich abschließen.

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.10.2009 - 8 Ca 1787/09 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette: