LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.11.2009
1 Ta 255/09
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; ZPO § 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2010, 264
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - 8 Ca 1285/09 - 8 Ca 1285/09,

Gegenstandswert des Kündigungsschutzantrags nach Maßgabe der Bestandsdauer; wirtschaftliche Identität zwischen Entgelt- und Kündigungsschutzantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 255/09

DRsp Nr. 2010/3863

Gegenstandswert des Kündigungsschutzantrags nach Maßgabe der Bestandsdauer; wirtschaftliche Identität zwischen Entgelt- und Kündigungsschutzantrag

1. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes allein eines Kündigungsschutzantrages ist die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses maßgeblich, nicht hingegen andere Kriterien, wie z.B. das Vorliegen einer Befristung, das Fehlen von Kündigungsschutz wegen Eingreifens der sog. "Kleinbetriebsklausel" oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen nicht streitgegenständlichen Beendigungstatbestand zu einem nach dem umstrittenen Endtermin liegenden Zeitpunkt. 2. Wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutz- und Entgeltklage ist gegeben, wenn Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird. Nur hinsichtlich dieses Teils des Entgeltantrages scheidet eine gesonderte Berücksichtigung bei der Wertfestsetzung aus, soweit die Bewertung des Kündigungsschutzantrages reicht.

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.10.2009 - 8 Ca 1285/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird für das Verfahren auf 5.914,34 EUR festgesetzt.