LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.11.2014
5 Ta 125/14
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 263 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 166/13

Gegenstandswert des Verfahrens bei Klageänderung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 125/14

DRsp Nr. 2014/17221

Gegenstandswert des Verfahrens bei Klageänderung

Bei einer Klageänderung i. S. § 263 ZPO sind für die Ermittlung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts die Werte des ursprünglichen und des neuen Antrags zu addieren, es sei denn, diese wären wirtschaftlich (teil)identisch.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 02.07.2014 - 3 Ca 166/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 263 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren wandte sich der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gegen die ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 25.03.2013 zum 30.06.2013 und begehrte den darüber hinausgehenden Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, bevor er - nach Aufklärung über die Nichtanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes aufgrund zu geringer Betriebsgröße - die Klage unter Rücknahme des Bestandsschutzantrags änderte und fortan restliche Vergütung für die Monate April bis Juni 2013 in Höhe von 17.254,06 € begehrte. Der Rechtsstreit endete durch klagstattgebendes Urteil.