LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.10.2006
19 Sa 701/06
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1 § 64 Abs. 2b ; ZPO § 3 § 4 Abs. 1 § 6 § 318 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5566/05

Gegenstandswert einer Herausgabeklage nach objektivem Verkehrswert der Sache bei Klageeinreichung - keine Bindung an Streitwertfestsetzung bei Fehlbeurteilung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2006 - Aktenzeichen 19 Sa 701/06

DRsp Nr. 2007/5826

Gegenstandswert einer Herausgabeklage nach objektivem Verkehrswert der Sache bei Klageeinreichung - keine Bindung an Streitwertfestsetzung bei Fehlbeurteilung

»1. Bei einer Herausgabeklage wird der Wert des Streitgegenstandes bestimmt durch den objektiven Verkehrswert der Sache bei Klageeinreichung.2. An die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist das Berufungsgericht grundsätzlich gebunden.3. Dies gilt nicht, wenn die Streitwertfestsetzung unverständlich und unter keinem vernünftigen Geschichtspunkt zurechtfertigen ist. Hiervon ist auszugehen, wenn das Arbeitsgericht ohne weitere Begründung bei einer Herausgabeklage einer starken Wertverfall unterliegenden gebrauchten Sache (Notebook) den Neuwert ansetzt.«

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 1 § 64 Abs. 2b ; ZPO § 3 § 4 Abs. 1 § 6 § 318 ;

Tatbestand: