LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.08.2016
4 Ta 407/16
Normen:
RVG §§ 23 Abs. 3, 33; BetrVG § 37; BetrVG § 40;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 303/15

Gegenstandswert einer Klage auf Freistellung bzw. Erstattung von Schulungskosten

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 407/16

DRsp Nr. 2016/15263

Gegenstandswert einer Klage auf Freistellung bzw. Erstattung von Schulungskosten

1. Freistellung von der Arbeitspflicht nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG und Freistellung/Erstattung von Schulungskosten nach § 40 BetrVG sind gesondert zu bewertende Gegenstände iSd. RVG (Änderung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer).2. Der Gegenstandswert des Freistellungs-/Erstattungsantrags betreffend die Schulungskosten ist als vermögensrechtlicher Anspruch regelmäßig in Höhe dieser Kosten anzusetzen.3. Der Gegenstandswert des Antrags auf Freistellung von der Arbeitspflicht gemäß § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG ist als nicht vermögensrechtlicher Anspruch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen. Dabei erscheint bei einwöchiger Freistellung eine Bewertung mit 25 % des Auffangwertes, also mit 1.250,- Euro, als angemessen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.04.2016 abgeändert.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 6.151,-- € festgesetzt.

Die Beschwerdeführer haben eine Gebühr in Höhe von 25,00 € zu zahlen.

Normenkette:

RVG §§ 23 Abs. 3, 33; BetrVG § 37; BetrVG § 40;

Gründe

I.