LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.12.2016
4 Ta 529/16
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; BetrVG §§ 5 Abs. 3, 40, 99, 101;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 313/14

Gegenstandswert eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung oder Versetzung

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 4 Ta 529/16

DRsp Nr. 2017/569

Gegenstandswert eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung oder Versetzung

Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung oder Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG wie auch der Gegenstandswert eines Verfahrens zur Aufhebung der vorgenannten Maßnahmen (§ 101 BetrVG) ist grundsätzlich mit dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG (derzeit 5.000,00 €) zu bemessen. Die Orientierung am Vierteljahresgehalt des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG wird aufgegeben (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.07.2016 - 12 BV 313/14 in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 02.09.2016 aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren im Allgemeinen wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Arbeitgeberin und die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats werden zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben eine Gerichtsgebühr von 50,00 € zu tragen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; BetrVG §§ 5 Abs. 3, 40, 99, 101;

Gründe

I.