LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.08.2014
1 Ta 179/14
Normen:
RVG § 33;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2/14

Gegenstandswert eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.08.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 179/14

DRsp Nr. 2015/2326

Gegenstandswert eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Bei der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts sind miterledigte streitige außergerichtliche Schadenersatzansprüche mit ihrem tatsächlichen Wert in Ansatz zu bringen, auch wenn die Erledigung nur im Wege einer Ausgleichsklausel erfolgt.

1. Sind außergerichtlich geltend gemachte Schadensersatzansprüche in einem Vergleich mitgeregelt worden, so sind sie mit ihrem vollen geltend gemachten Wert für den Vergleichsmehrwert in Ansatz zu bringen. 2. Das gilt auch dann, wenn sie nur im Rahmen einer mittelbaren Ausgleichsklausel in die Vergleichsregelung eingeflossen sind.

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. März 2014 - 11 Ca 2/14 - teilweise aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 977.977,42 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe:

I.

Die zulässige Beschwerde des Klägervertreters hat im Hinblick auf die Vergleichswertfestsetzung Erfolg.