LAG Hamm - Beschluss vom 11.12.2014
6 Ta 603/14
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; KSchG § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 883/14

Gegenstandswert eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 6 Ta 603/14

DRsp Nr. 2015/1739

Gegenstandswert eines Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren

1. Die Festsetzung eines über den Wert des Verfahrens im Allgemeinen hinausgehenden Einigungsmehrwerts für einen Vergleich setzt voraus, dass im Zusammenhang mit der vergleichsweisen Beilegung des anhängigen Rechtsstreits der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein nicht streitgegenständliches Rechtsverhältnis beseitigt wurde. 2. Eine Vereinbarung über die Freistellung unter Entgeltfortzahlung führt zu keinem Einigungsmehrwert. Denn der Verzicht auf die Arbeitsleistung unter Entgeltfortzahlung bei Nichtanrechnung anderweitigen Erwerbs erweist sich als abfindungsähnliche Leistung des Arbeitgebers.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 18.9.2014 - 1 Ca 883/14 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; KSchG § 4 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Bewertung einer Klage und eines den Rechtsstreit erledigenden Prozessvergleichs. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren auf 9.158,58 € und für den Vergleich auf 9.769,15 € festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.

II.