LAG Hamburg - Beschluss vom 30.04.2013
8 Ta 6/13
Normen:
ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 632/09

Gegenstandswert für Abfindungsvergleich mit Sonderlösungsrecht und Zeugnisregelung

LAG Hamburg, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 8 Ta 6/13

DRsp Nr. 2013/8280

Gegenstandswert für Abfindungsvergleich mit Sonderlösungsrecht und Zeugnisregelung

Wird in einem gerichtlichen Vergleich ein Sonderlösungsrecht des Arbeitnehmers vereinbart (Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem vereinbarten Ende ggf. mit der Folge der Erhöhung der vereinbarten Abfindung), ist diese Vereinbarung nur dann pauschal mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer Freistellungsvereinbarung getroffen wird. An der einheitlichen Bewertung eines Anspruchs auf ein Zwischenzeugnis und eines hilfsweise beanspruchten Endzeugnisses (Fortführung von LAG Hamburg v. 11.01.2008 - 8 Ta 13/07) ändert sich auch dann nichts, wenn das Endzeugnis in einem Vergleich vereinbart wird. Soweit auch Regelungen zum Inhalt der Zeugnisse begehrt bzw. getroffen werden, sind die Zeugnisse einheitlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.02.2013 (21 Ca 632/09) abgeändert: Der Mehrwert des Vergleichs wird auf € 7.583,33 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Gebühr gemäß Nr. 8613 der Anlage 1 zu § 3 II GKG wird auf die Hälfte reduziert.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 779; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.